Hundewesen & Schweißhundführer
Der Ausspruch "Jagd ohne Hund ist Schund" verdeutlicht die praktische jagdliche Erfahrung. Somit ist die Ausübung der Jagd unausweichlich mit dem Einsatz eines oder oftmals mehrerer "brauchbarer" Jagdhunde verbunden.
Nach § 35 Landesjagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern sind bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild sind Jagdhunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender Zahl mitzuführen und nur solche zu verwenden.
Die gesetzliche erforderlich "Brauchbarkeit" müssen die Hunde in Prüfungen nachgewiesen haben. Der Einsatz von Jagdhunden ist nicht nur ein technisches oder ein für den Jäger arbeitserleichterndes Hilfsmittel, sondern vor allem auch eine ethische Forderung der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes um krankes Wild aufzuspüren und von seinem Leiden zu erlösen.
Diesen Aufgaben entsprechend werden die Aufgaben eines Jagdhundes eingeteilt in die Arbeit vor dem Schuss, um gesundes Wild zu finden, anzuzeigen bzw. aufzustöbern und in die Arbeit nach dem Schuss, um erlegtes oder krankgeschossenes Wild schnell und sachgegerecht zu finden. Ohne die Hilfe von Jagdhunden könnte der Jäger diese Aufgaben nicht oder nur unzureichend erfüllen.
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Weitere Links:
Anerkannte Schweißhundführer in M-V
(nach Verwaltungsvorschrift in M-V für den landesweiten Einsatz)

